§ 8 Modisten-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1985

Schlußbestimmungen

§ 8.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1985 in Kraft.

(2) Die den fachlich-praktischen und den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung betreffenden Bestimmungen der im § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung zitierten Meisterprüfungsordnungen treten, soweit sie sich auf das Handwerk der Modisten beziehen, gemäß § 375 Abs. 1 GewO 1973 mit Ablauf des 31. Juli 1985 außer Kraft.

Gemäß § 19 der V, BGBl. Nr. 246/1937, wurden die Meisterprüfungsordnungen von den zuständigen Innungen erlassen. Die hier von der Aufhebung ausgenommenen Teile wurden bereits mit § 8 Abs. 2 der Allgemeinen Meisterprüfungsordnung, BGBl. Nr. 356/1979, aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Gesetzesnummer

10006800

Dokumentnummer

NOR12074221

alte Dokumentnummer

N51985181370

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