§ 8 Modellbauer-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Fachkunde

§ 8.

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffkunde,
  2. 2. Modellarten und Kernkastenarten,
  3. 3. Meßverfahren und Prüfverfahren,
  4. 4. Werkzeuge und Holzbearbeitungsmaschinen,
  5. 5. Verbindungen und Vorrichtungen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

10008004

Dokumentnummer

NOR12090845

alte Dokumentnummer

N5199853759L

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