§ 8 MMHmG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2003

2. Abschnitt

Berufsberechtigung als medizinischer Masseur Berufsberechtigung - Medizinischer Masseur

§ 8.

(1) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind Personen berechtigt, die

  1. 1. eigenberechtigt sind,
  2. 2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche körperliche und geistige Eignung und Vertrauenswürdigkeit besitzen,
  3. 3. über die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen und
  4. 4. einen Qualifikationsnachweis (§§ 9, 10 und 11) erbringen.

(2) Zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs sind auch folgende Personen berechtigt:

  1. 1. Angehörige des physiotherapeutischen Dienstes und
  2. 2. Heilmasseure.

(3) Körperlich geeignet ist, wer die physische Fähigkeit besitzt, den Beruf des medizinischen Masseurs entsprechend den beruflichen Anforderungen fachgerecht auszuüben.

(4) Geistig geeignet ist, wer neben der entsprechenden Intelligenz und einer psychischen Stabilität auch die Fähigkeit besitzt, entsprechende Strategien zur persönlichen Bewältigung der psychischen Anforderungen des Berufs zu entwickeln und Sorge für die eigene Psychohygiene tragen zu können.

(5) Nicht vertrauenswürdig ist,

  1. 1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und
  2. 2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs zu befürchten ist.

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