§ 8 MKS-BV

Alte FassungIn Kraft seit 27.3.2025

Verbote in der weiteren Sperrzone

§ 8.

In weiteren Sperrzonen gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von § 7 folgende Tätigkeiten verboten:

  1. 1. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

20012863

Dokumentnummer

NOR40269036

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