Verbote in der weiteren Sperrzone
§ 8.
In weiteren Sperrzonen gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von § 7 folgende Tätigkeiten verboten:
- 1. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Gesetzesnummer
20012863
Dokumentnummer
NOR40269036
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