Verbote in der weiteren Sperrzone
§ 8.
(1) In weiteren Sperrzonen gemäß Art. 21 Abs. 1 Buchstabe c der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind abweichend von § 7 nur folgende Tätigkeiten verboten:
- 1. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten und
- 2. die Verbringung von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der weiteren Sperrzone in Betriebe außerhalb der weiteren Sperrzone.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann Ausnahmen vom Verbot gemäß Abs. 1 Z 2 nach Durchführung einer Risikobewertung sowie einer klinischen Untersuchung der Tiere am Betrieb erteilen. In der Risikobewertung sind jedenfalls das Vorliegen etwaiger PCR-Testergebnisse und der Verbringungszweck (wie etwa die Verbringung zur direkten Schlachtung) zu berücksichtigen. (Anm. 1)
(___________
Anm. 1: Art. 1 Z 3 der Novelle BGBl. II Nr. 66/2025 lautet: „Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt: „(3) Von den Erfordernissen des Art. 28 und des Art. 43 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 wird gemäß Art. 23 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 abgesehen.“. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Gesetzesnummer
20012863
Dokumentnummer
NOR40269142
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)