§ 8 MinStG 1981

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

§ 8

(1) Die Steuerbefreiungen nach § 7 können, soweit in Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, nur vom Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerschuld für ein Mineralöl wiederholt entstanden, so hat den Anspruch, wer zuletzt Steuerschuldner war.

(2) § 7 Z 1 und 2 gelten nur, wenn die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1 oder anläßlich der Einfuhr entstanden ist. § 7 Z 2 gilt nicht für Mineralöl, das im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes 1955) ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Zollgesetzliche Vorschriften, die für inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen, gelten nicht für die Mineralölsteuer.

(3) Wurde für Mineralöl, das nach § 7 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 steuerfrei ist, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten.

(4) Wurde für das im § 7 Z 8 bezeichnete Mineralöl oder Flüssiggas die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Lieferanten zu erstatten oder zu vergüten.

(5) Wurde für Flüssiggas, das nach § 7 Z 9 oder 10 steuerfrei ist oder das nach dem Entstehen der Steuerschuld auf andere Art als zum Betrieb von Kraftfahrzeugen verwendet wurde, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Als Verwender gilt in diesen Fällen derjenige, für dessen Rechnung das Flüssiggas verwendet wurde.

(6) Die Erstattung der Mineralölsteuer nach Abs. 3 bis 5 und die Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 5 obliegen der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende oder zu vergütende Steuerbetrag entrichtet wurde. Die Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 4 obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Lieferanten befindet. Erstattungsanträge und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf sein Entstehen folgenden Kalenderjahres zu stellen.

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