Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992 Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991) Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
§ 8.
(1) Die Steuerbefreiungen nach § 7 können, soweit in Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, nur vom Steuerschuldner in Anspruch genommen werden. Ist die Steuerschuld für ein Mineralöl wiederholt entstanden, so hat den Anspruch, wer zuletzt Steuerschuldner war.
(2) § 7 Z 1 und 2 gelten nur, wenn die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1 oder anläßlich der Einfuhr entstanden ist. § 7 Z 2 gilt nicht für Mineralöl, das im Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes 1988) ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Zollgesetzliche Vorschriften, die für inländische Rückwaren oder für im Ausgang vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung vorsehen, gelten nicht für die Mineralölsteuer.
(3) Wurde für Mineralöl, das nach § 7 Z 1, 2, 5, 6 oder 7 steuerfrei ist, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. § 201 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, ist auf solche Fälle nicht anzuwenden.
(4) Wurde für Mineralöl oder Kraftstoffe, die im § 7 Z 8 bezeichnet sind, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Lieferanten zu erstatten oder zu vergüten.
(5) Wurde für Kraftstoffe, die nach § 7 Z 9, 10 oder 11 steuerfrei sind oder die nach dem Entstehen der Steuerschuld auf andere Art als zum Betrieb von Kraftfahrzeugen verwendet wurden, die Mineralölsteuer entrichtet, so ist sie auf Antrag des Verwenders zu erstatten oder zu vergüten. Als Verwender gilt in diesen Fällen derjenige, für dessen Rechnung der Kraftstoff verwendet wurde.
(6) Die Erstattung der Mineralölsteuer nach Abs. 3 bis 5 und die Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 5 obliegen der Abgabenbehörde, an die der zu erstattende oder zu vergütende Steuerbetrag entrichtet wurde. Die Vergütung der Mineralölsteuer nach Abs. 4 obliegt dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung des Lieferanten befindet. Erstattungsanträge und Vergütungsanträge sind nur für volle Kalendermonate zulässig. Diese Anträge sind, ausgenommen in den Fällen des Abs. 3, bei sonstigem Verlust des Anspruches bis zum Ende des auf sein Entstehen folgenden Kalenderjahres zu stellen.
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
Erstattungsantrag, Vergütungsantrag
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10004344
Dokumentnummer
NOR12051335
alte Dokumentnummer
N3199118227J
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