§ 8 MinStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

vgl. § 64f

Begünstigte Anlagen zur Erzeugung von Wärme und
elektrischer Energie

§ 8.

(1) Für Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, ist von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,204 € je Liter zu vergüten.

(2) Begünstigte Anlagen sind

  1. 1. stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen),
  2. 2. stationäre Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dienen,
  3. 3. stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen,

(3) Der Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn der Standort der begünstigten Anlage vom Vergütungsberechtigten dem nach Abs. 4 zuständigen Zollamt schriftlich angezeigt wurde; er erstreckt sich auf Gasöl, das ab dem auf die Erstattung der Anzeige folgenden Tag verwendet wurde. Vergütungsberechtigt ist derjenige, für dessen Rechnung die begünstigte Anlage betrieben wird; wird sie für Rechnung mehrerer Personen betrieben, so steht diesen der Anspruch gemeinsam zur ungeteilten Hand zu.

(4) Der Antrag auf Mineralölsteuervergütung ist bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich die begünstigte Anlage befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Verwendung des Gasöls folgenden Kalenderjahres zu stellen.

vgl. § 64f

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40043761

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