§ 8 Militärleistungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 31.5.1968

§ 8.

(1) Die zuständige Anforderungsbehörde ist berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften des Handelsrechtes, in deren Eigentum, Besitz oder Gewahrsame sich ein Leistungsgegenstand befindet, jene Auskünfte zu verlangen, die zur Vorbereitung und Durchführung einer Leistungsanforderung erforderlich sind. Insbesondere darf die zuständige Anforderungsbehörde Auskünfte über die einen Leistungsgegenstand betreffenden Rechtsverhältnisse, über die Beschaffenheit und den Wert eines Leistungsgegenstandes einholen.

(2) Die Berechtigung nach Abs. 1 umfaßt auch das Recht, Einblick in Unterlagen zu nehmen, die sich auf die Auskunftserteilung beziehen.

Schlagworte

Auskunftspflicht, Akteneinsicht

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023

Gesetzesnummer

10005337

Dokumentnummer

NOR12059162

alte Dokumentnummer

N4196811321A

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