1. vgl. § 118 Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972
§ 8.
(1) Die Verordnung, mit der der Gefährdungsbereich bestimmt wird, ist an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung für die Dauer von drei Wochen anzuschlagen und nach Ablauf dieses Zeitraumes im Bundesministerium für Landesverteidigung zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Verordnung gilt mit dem Anschlag an der Amtstafel als kundgemacht; einer Verlautbarung im Bundesgesetzblatt bedarf es nicht. Die Verordnung tritt, sofern in ihr nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, eine Woche nach dem Tag, an dem sie an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung angeschlagen wurde, in Kraft; der Tag, an dem die Verordnung an der Amtstafel angeschlagen wurde, ist auf dem Anschlag zu vermerken.
(2) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat den Inhalt der Verordnung sowie den Tag ihres Anschlages an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung den Bürgermeistern der Gemeinden, in deren Gebiet die vom Gefährdungsbereich erfaßten Liegenschaften gelegen sind, den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. den Bundespolizeibehörden sowie den Grundbuchsgerichten, deren Zuständigkeitsbereich sich auf die vom Gefährdungsbereich erfaßten Liegenschaften erstreckt, unverzüglich nach dem Anschlag an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung bekanntzugeben.
(3) Die Bürgermeister der im Abs. 2 bezeichneten Gemeinden haben spätestens am Tage vor dem Inkrafttreten der Verordnung deren Inhalt sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens in geeigneter Weise bekanntzugeben. Die im Abs. 2 bezeichneten Grundbuchsgerichte haben bei Liegenschaften, die ganz oder teilweise in den engeren oder weiteren Gefährdungsbereich fallen, dies von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
1. vgl. § 118 Jurisdiktionsnorm (JN), RGBl. Nr. 111/1895
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005306
Dokumentnummer
NOR12059015
alte Dokumentnummer
N4196711367A
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