Bekanntgabe der Standorte der Meßstellen durch die Meßnetzbetreiber
§ 8.
(1) Der Landeshauptmann hat die Standorte der gemäß § 5 IG-L zur Kontrolle der in den Anlagen 1 und 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte und Immissionszielwerte ständig betriebenen Meßstellen bis längstens 31. März eines jeden Kalenderjahres unter Anschluß einer Standortbeschreibung für neue Meßstellen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden. Im Jahr des Inkrafttretens sind die Meßstellen binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des Meßkonzepts zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Liste der Standorte jährlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
(2) Vorerkundungsmeßstellen sind dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im voraus unter Bekanntgabe des Datums der Inbetriebnahme zu melden. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat die Standorte dieser Meßstellen in gleicher Weise wie die dauerhaft betriebenen Meßstellen zu veröffentlichen.
(3) Meßstellen gelten ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe durch den Landeshauptmann als Meßstellen gemäß § 5 IG-L.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142535
alte Dokumentnummer
N8199854987L
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