§ 8 Metalldesign-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Gegenstand „Planung, Design und Konstruktion“

§ 8.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat einen Entwurf (Skizze oder Zeichnung) eines Werkstückes aus dem Bereich Gravur, Gürtlerei oder Metalldrückerei nach Kundenvorgaben zu erstellen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20012629

Dokumentnummer

NOR40262914

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