§ 8 Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Fachzeichnen

§ 8.

(1)   Die Prüfung hat die Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes zu umfassen.

(2)  Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(4)  Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20007848

Dokumentnummer

NOR40140130

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