Fachzeichnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Gesetzesnummer
20007848
Dokumentnummer
NOR40140130
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)