§ 8 Meldeverordnung FinStab 2018

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

Abschnitt 4: Finanzinformationen betreffend Auslandstochterbanken

§ 8 Meldung betreffend vollkonsolidierte ausländische Kreditinstitute

Übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des § 30 Abs. 5 BWG sind verpflichtet, hinsichtlich aller Kreditinstitute, die Teil der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG sind und deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, Meldungen gemäß § 9 zu erstatten. Die Meldung bezüglich derartiger Tochterunternehmen erfolgt auf Einzelbasis, wobei auch Tochterunternehmen von derartigen Tochterunternehmen auf Einzelbasis zu melden sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2024

Gesetzesnummer

20010266

Dokumentnummer

NOR40205253

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