4. Abschnitt
Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme
§ 8.
(1) Der Bewilligungsinhaber hat durch Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme sicherzustellen, dass radiologische Geräte ordnungsgemäß betrieben und medizinisch-radiologische Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt werden. Dazu sind insbesondere
- 1. schriftliche Arbeitsanweisungen für alle häufig vorgenommenen Anwendungen zu erstellen,
- 2. Patientendosen oder Daten zu ermitteln, aus denen die Patientendosen abgeschätzt werden können,
- 3. die an Patienten zu verabreichenden Aktivitäten zu ermitteln und
- 4. Qualitätsprüfungen nach §§ 9 bis 11 durchzuführen.
(2) Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme haben insbesondere auch die in § 15 Abs. 1 genannten Expositionen von Kindern, im Rahmen von Reihenuntersuchungen und mit hohen Patientendosen sowie potenzielle Expositionen zu berücksichtigen.
(3) Im Rahmen der Qualitätssicherungs- und Qualitätskontrollprogramme sind klinische Kontrollen gemäß § 2 Z 10 der angewandten medizinisch-radiologischen Verfahren durchzuführen. Erforderlichenfalls müssen die Verfahren entsprechend geändert werden.
(4) Klinische Kontrollen können nach den Bestimmungen der §§ 118a bis 118c des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2003, über Qualitätssicherung in der Medizin durchgeführt werden.
Schlagworte
Qualitätssicherungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2017
Gesetzesnummer
20003681
Dokumentnummer
NOR40056992
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