Gegenstand „Prüfarbeit“
§ 8.
(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung:
- 1. Schwerpunkt Webdesign:
- a) Gestaltungsgrundsätze nach Form, Farbe, Schwerpunkt, Balance und Anordnung, Kontrast, Proportion sowie (Weiß-)Raum und Barrierefreiheit anzuwenden,
- b) eine vorhandene Corporate Identity (CI) und/oder ein vorliegendes Corporate Design Manual (CDM) zu lesen und anzuwenden,
- c) Wireframes und/oder Screendesigns mit geeigneter Software unter Berücksichtigung der Gestaltungsgrundsätze zu entwickeln,
- d) den unterschiedlichen Endgeräten, Bildschirmauflösungen und Bildschirmgrößen angepasste Weboberflächen benutzerfreundlich zu gestalten (zB Usability, User-Experience, schnelle Ladezeiten, Übersichtlichkeit, Barrierefreiheit),
- e) unterschiedlichste Medieninhalte (zB Bild, Video, Audio, Text) unter Beachtung webkritischer Kriterien (zB Auflösung, Speicherbedarf, Ladegeschwindigkeit, Transparenzunterstützung, Videocodec) zu bearbeiten,
- f) vorgegebene Medieninhalte (zB Bild, Video, Audio, Text) und interaktive Komponenten in Websites einbinden.
- 2. Schwerpunkt Grafik und Print:
- a) Gestaltungsgrundsätze nach Form, Farbe, Schwerpunkt, Balance und Anordnung, Kontrast, Proportion sowie (Weiß-)Raum und Barrierefreiheit anzuwenden,
- b) eine vorhandene Corporate Identity (CI) und/oder ein vorliegendes Corporate Design Manual (CDM) zu lesen und anzuwenden,
- c) Print- oder Digitalprodukte mit geeigneten Layout-, Grafik- und Bildbearbeitungsprogrammen unter Berücksichtigung der Gestaltungsgrundsätze zu erstellen,
- d) Textelemente mit Blick auf typographische Vorgaben zu gestalten,
- e) Bilder und Grafiken selbst anzufertigen,
- f) auf Basis eines Briefings grafische Elemente (zB Logos) unter Berücksichtigung der Gestaltungsgrundsätze zu designen,
- g) verschiedene Elemente (zB Bilder, Grafiken, Texte, Hintergründe, Logos, Icons, Tabellen) in Layouts zu platzieren und allfällige Anpassungen vorzunehmen,
- h) Prototypen und Anschauungsmaterial (Mockup) zu erstellen.
- 3. SchwerpunktDigitalmarketing:
- a) Texte, Bilder und Grafiken für Digitalmarketing zu nutzen,
- b) nach Vorgaben den zu bearbeiteten Content für Websites und Blogs (zB Texte, Grafiken, Bilder) nach SEO-Kriterien anzupassen und zu optimieren,
- c) Websites und Blogs nach Kundenanforderungen selbstständig zu betreuen (zB Aktualisierung von Bildern, Texten, Plugins, Themes),
- d) Content in CMS-Systemen vor dem Hintergrund von Usability, Accessibility sowie User-Experience aufzubereiten,
- e) Websites suchmaschinenrelevant zu gestalten und Tools zur Optimierung der Suchmaschinenergebnisse anzuwenden,
- f) digitale Ads-Kampagnen nach Vorgaben umzusetzen,
- g) vorgegebene Layouts in E-Mail-Marketing-Tools unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen zu erstellen oder zu bearbeiten,
- h) Content für E-Mail-Marketing (zB Texte, Bilder, Grafiken) zu erarbeiten, zu testen und zu optimieren.
- 4. Schwerpunkt Video- und Audiogestaltung:
- a) die nötigen Komponenten bzw. Geräte (Kamera-, Licht-, Ton- und Studioequipment) nach Vorgabe aufzubauen und deren Einsatzfähigkeit zu prüfen,
- b) Bild- und Tonaufnahmen unter Berücksichtigung der technischen (zB Aufzeichnungsformate, Abtastrate) und gestalterischen Vorgaben durchzuführen,
- c) mit ausgewählten Methoden die Video- und Tonaufnahme (zB Bild- und Tonpegel) zu kontrollieren und bereits während der Aufnahme die Bild- und Tonqualität zu optimieren,
- d) mittels standardisierter Schnittsoftware nach gestalterischen Regeln einen Rohschnitt durchzuführen,
- e) Titelgrafiken und Grafikinserts herzustellen, zu animieren und zu implementieren,
- f) Sprachaufnahmen für die Nachvertonung zu erstellen und in das Schnittprojekt zu implementieren,
- g) audiovisuelle Bewegtbildinhalte in eine digitale Umgebung (zB Websites, Social Media-Plattformen) zu implementieren,
- h) Daten von einem Speichermedium auf die vorgegebene Dateiablage zu übertragen und sie korrekt strukturiert abzulegen.
(2) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Kundenorientierung,
- 2. fachgerechte Umsetzung,
- 3. Effizienz in Planung und Umsetzung.
Schlagworte
Printprodukt, Layoutprogramm, Grafikprogramm, Videogestaltung, Kameraequipment, Lichtequipment, Tonequipment, Bildaufnahme, Videoaufnahme, Bildpegel, Bildqualität
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2025
Gesetzesnummer
20012926
Dokumentnummer
NOR40270328
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