Fachzeichnen
§ 8.
(1) Die Prüfung hat das Erstellen folgender Zeichnungen zu umfassen:
- 1. Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
- 2. Schalt- und Stromlaufplan unter Verwendung genormter Schaltzeichen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Schaltlaufplan
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20009168
Dokumentnummer
NOR40170598
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