§ 8 Mechatronik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.6.2015

Fachzeichnen

§ 8.

(1)   Die Prüfung hat das Erstellen folgender Zeichnungen zu umfassen:

  1. 1. Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
  2. 2. Schalt- und Stromlaufplan unter Verwendung genormter Schaltzeichen.

(2)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3)  Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Schaltlaufplan

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20009168

Dokumentnummer

NOR40170598

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