Technologie
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,
- 2. Elemente des Maschinenbaus und Anlagenbaus,
- 3. Grundlagen der Elektrotechnik,
- 4. Grundlagen der Elektronik und Digitaltechnik,
- 5. Grundlagen der Prozessleittechnik (Steuerungen, Regelungen),
- 6. Mechatronische Systeme,
- 7. Prüf- und Messtechnik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Prüftechnik
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018
Gesetzesnummer
20002885
Dokumentnummer
NOR40044608
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