§ 8 Marktordnungs-Lizenzenverordnung 2008

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Zusätzlicher Nachweis für die Freigabe geleisteter Sicherheiten

§ 8.

Als zusätzlicher Nachweis zur Erfüllung der Hauptpflicht für die Freigabe der Sicherheiten bei Anwendung des Art. 33 Abs. 2 lit.a der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 ist anzusehen:

  1. 1. eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder eine Ausfuhranzeige im Sinne des Artikels 796e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S 1, in der jeweils geltenden Fassung oder
  2. 2. im Fall der Bahnverfrachtung im Rahmen eines durchgehenden Beförderungsvertrages die schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr mit dem Aufgabevermerk der betreffenden Eisenbahngesellschaft oder
  3. 3. das Kontrollexemplar T 5 gemäß Art. 912a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, sofern die Form dieses Nachweises nicht in anderen Vorschriften festgelegt ist.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20005649

Dokumentnummer

NOR40095253

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