§ 8 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 8.

(1) Von der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

(2) Der Ausschluß von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR12062449

alte Dokumentnummer

N4198911556J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)