§ 8.
(1) Von der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
(2) Der Ausschluß von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2023
Gesetzesnummer
10005899
Dokumentnummer
NOR12062449
alte Dokumentnummer
N4198911556J
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