§ 8 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Aufgaben der Kommission

§ 8

(1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Erstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis 21. Mai jeden Jahres unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 erforderlichen Maßnahmen und
  2. 2. Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichts gemäß § 9 Abs. 2 über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).

(2) Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zeitgerecht alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.

(3) Kommt die Kommission ihren Aufgaben nicht oder nicht rechtzeitig nach, sind diese Aufgaben vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahrzunehmen.

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