Aufgaben der Kommission
§ 8
(1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
- 1. Erstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 erforderlichen Maßnahmen und
- 2. Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichts gemäß § 9 Abs. 2 über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).
(2) Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zeitgerecht alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1995)
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