§ 8 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.1995

Aufgaben der Kommission

§ 8

(1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Erstattung von Empfehlungen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Berücksichtigung der Entwicklung in der Landwirtschaft für die im folgenden Kalenderjahr unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 erforderlichen Maßnahmen und
  2. 2. Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichts gemäß § 9 Abs. 2 über die wirtschaftliche Lage der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).

(2) Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zeitgerecht alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 298/1995)

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