§ 8 LVR 1967

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1978

§ 8. Reiseflughöhen

Als Reiseflughöhen bei kontrollierten Flügen sind zu verwenden:

  1. a) Flugflächen (Anhang C) (Anm.: Anhang C nicht darstellbar) bei Flügen in der Höhe der niedrigsten benützbaren Flugfläche und in größeren Höhen sowie - wo dies in Betracht kommt - oberhalb der Übergangshöhe;
  2. b) Flughöhen über dem mittleren Meeresspiegel bei Flügen in Höhen unterhalb der niedrigsten benützbaren Flugfläche und - wo dies in Betracht kommt - in der Höhe der Übergangshöhe sowie in geringeren Höhen.

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