§ 8 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

§ 8. Überfliegen der Bundesgrenze.

(1) Der Einflug in das Bundesgebiet und der Ausflug aus demselben sind zulässig

  1. 1. nach oder von Flughäfen (§ 64),
  2. 2. nach oder von Flugfeldern (§ 65).

(2) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Maßgabe der Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und der Landesverteidigung durch Verordnung festzulegen,

  1. a) ob und unter welchen Voraussetzungen zum Einflug in das Bundesgebiet und zum Ausflug aus demselben sowie zu dessen landungslosem Überfliegen eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich ist, und
  2. b) unter welchen Voraussetzungen die Austro Control GmbH in Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 erster Satz zulassen kann.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Inneres, für Finanzen und für Landesverteidigung zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40044204

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