§ 8 Lehrpläne für den katholischen Religionsunterricht an VS, MS, Unterstufe AHS, allgemeinen Sonderschulen, im Berufsvorbereitungsjahr an Sonderschulen, Berufsschulen, BMS und BHS (einschließlich des Lehrgangs für Früherziehung inklusive des Lehrgangs für Berufstätige, einschließlich des Aufbaulehrgangs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik inklusive des Aufbaulehrgangs für Berufstätige und ausgenommen Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und Sozialpädagogik sowie deren Kollegs und Sonderformen)

Alte FassungIn Kraft seit 24.12.2003

§ 8

§ 8. Die Bekanntmachung der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 491/1988, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003, wird wie folgt geändert:

  1. 1. In den Anlagen 1 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) und 2 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den vierjährigen Sonderformen der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird jeweils im Abschnitt III (Lehrpläne für den Religionsunterricht) lit. a (Katholischer Religionsunterricht) die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 30/1984" durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003" ersetzt.
  2. 2. In Anlage 3 (Allgemeines Bildungsziel, Schulautonome Lehrplanbestimmungen, Allgemeine didaktische Grundsätze und Gemeinsame Unterrichtsgegenstände an den dreijährigen Sonderformen der Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) wird die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 157/1987" durch die Wendung “Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003" ersetzt.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

20003080

Dokumentnummer

NOR40048098

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