§ 8 Lampen-Verbrauchsangabenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.1999

Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes

§ 8.

Wird eine Lampe unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen Bedingungen zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die mit dem Angebot vorgelegte Information alle im Anhang II aufgeführten Angaben enthalten.

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