Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes
§ 8.
Wird eine Lampe unter den in § 4 Abs. 1 der PVV 2011 beschriebenen Bedingungen zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die mit dem Angebot vorgelegte Information alle im Anhang II aufgeführten Angaben enthalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2011
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2018
Gesetzesnummer
20000005
Dokumentnummer
NOR40130431
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