§ 8 Lampen-Verbrauchsangabenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2011

Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes

§ 8.

Wird eine Lampe unter den in § 4 Abs. 1 der PVV 2011 beschriebenen Bedingungen zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die mit dem Angebot vorgelegte Information alle im Anhang II aufgeführten Angaben enthalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2011

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

20000005

Dokumentnummer

NOR40130431

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