§ 8 KVG

Alte FassungIn Kraft seit 04.8.1945

§ 8

Steuermaßstab

Die Steuer wird berechnet

  1. 1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Ziffer 1):
  1. a) wenn die Gegenleistung in Geld besteht: vom Geldbetrag. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist;
  2. b) wenn die Gegenleistung nicht in Geld besteht (Sacheinlagen): vom Wert der Gegenleistung. Als Wert der Gegenleistung gilt mindestens der Wert der Gesellschaftsrechte;
  3. c) wenn eine Gegenleistung nicht zu bewirken ist: vom Wert der Gesellschaftsrechte;
  1. 2. bei Leistungen (§ 2 Ziffer 2, 3): vom Wert der Leistung;
  2. 3. bei der Veräußerung von eigenen Gesellschaftsrechten (§ 2 Ziffer 4): von dem bei der Veräußerung erzielten Preis abzüglich des Entgelts, das die Gesellschaft für den Erwerb der Rechte entrichtet hatte;
  3. 4. bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Ziffer 5): von dem Wert des Anlage- oder Betriebskapitals;
  4. 5. bei der Gewährung von Darlehen und dem Erwerb und der Stundung von Forderungen (§ 3): vom Wert des Darlehns oder der Forderung.

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