§ 8 Kunststoffformgebung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2003

Angewandte Mathematik

§ 8.

(1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längenberechnung und Flächenberechnung,
  2. 2. Volumsberechnung und Masseberechnung,
  3. 3. Prozentrechnung und Proportionsrechnung,
  4. 4. grundlegende Rechnungen aus der Mechanik (Festigkeit, Schwindung, Leistung, Kräfte, Wirkungsgrad, Drehzahl) Hydraulik, Wärme,
  5. 5. Berechnungen zur Maschinenauslegung,
  6. 6. Mischungsberechnung,
  7. 7. einfache Vor- und Nachkalkulation.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 80 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 100 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Vorkalkulation

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20002725

Dokumentnummer

NOR40041054

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