§ 8 KrMatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 8.

(1) Wer gegen Auflagen, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden enthalten sind, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Gesetzesnummer

10000609

Dokumentnummer

NOR12008909

alte Dokumentnummer

N1197710532P

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