§ 8.
(1) Wer gegen Auflagen, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden enthalten sind, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern das Verhalten keinen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen.
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10000609
Dokumentnummer
NOR12008909
alte Dokumentnummer
N1197710532P
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