Fachkunde
§ 8.
(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werkstoffkunde,
- 2. Messverfahren und Prüfverfahren,
- 3. Arbeitsabläufe,
- 4. Werkzeuge, Maschinen und Geräte.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021
Gesetzesnummer
20002085
Dokumentnummer
NOR40032539
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