§ 8 Kriegsopfer- und Behindertenfondsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1961

§ 8.

Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen, Rechtsgeschäfte und Vermögensübertragungen sind von den bundesrechtlich geregelten Abgaben, Bundesverwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Der Fonds ist von der Entrichtung der Stempelgebühren hinsichtlich seines Schriftenverkehrs mit den öffentlichen Behörden und Ämtern befreit.

Schlagworte

Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10008181

Dokumentnummer

NOR12094506

alte Dokumentnummer

N6196011399A

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)