§ 8 KP-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

4. Abschnitt

Ausschüttungbeschränkungen Ermittlung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages

§ 8.

(1)   Nach Maßgabe von Art. 141 Abs. 4 der Richtlinie 2013/36/EU ist für die Zwecke des § 24 Abs. 2 letzter Unterabsatz BWG der maximal ausschüttungsfähige Betrag durch Multiplikation der gemäß Abs. 2 ermittelten Summe mit dem gemäß Abs. 3 festgelegten Faktor zu berechnen. Werden nach Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrages Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG gesetzt, so setzen diese den ausschüttungsfähigen Betrag herab.

(2)  Die zu multiplizierende Summe gemäß Abs. 1 umfasst:

  1. 1. Zwischengewinne, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 21 der CRR-Begleitverordnung, BGBl. II Nr. 425/2013, nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG erwirtschaftet wurden;

zuzüglich

  1. 2. der Gewinne zum Jahresende, die gemäß Art. 26 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit § 21 der CRR-Begleitverordnung nicht dem harten Kernkapital zugerechnet wurden und seit dem letzten Beschluss über die Gewinnausschüttung oder einer der Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG erwirtschaftet wurden;

abzüglich

  1. 3. der Beträge, die in Form von Steuern zu zahlen wären, wenn die Gewinne nach den Z 1 und 2 einbehalten würden.

(3)  Der Faktor gemäß Abs. 1 wird wie folgt bestimmt: Ist das vorgehaltene und weder zur Unterlegung der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 92 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch zur Haltung eines allfälligen zusätzlichen Eigenmittelerfordernisses gemäß § 70 Abs. 4a Z 1 BWG oder Art. 16 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, verwendete harte Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrages,

  1. 1. größer als Null und kleiner als ein Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote, so ist der Faktor 0;
  2. 2. größer oder gleich einem Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote und kleiner als zwei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0,2;
  3. 3. größer oder gleich zwei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote und kleiner als drei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0,4;
  4. 4. größer oder gleich drei Viertel der kombinierten Kapitalpuffer-Quote und kleiner als die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung, so ist der Faktor 0,6.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20009410

Dokumentnummer

NOR40177238

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