§ 8
(1) Kosten, denen in der laufenden Verrechnung keine Aufwände oder Aufwände in anderer Höhe gegenüber stehen, sind als kalkulatorische Kosten zu führen („Zusatzkosten“ bzw. „Anderskosten“).
(2) An kalkulatorischen Kosten sind zumindest die kalkulatorischen Abschreibungen der Anlagegüter, die den Leistungszwecken dienen, und die kalkulatorischen Mieten für Gebäude, für die keine Miete anfällt oder deren Miete nicht von der Universität getragen wird, anzusetzen. Als Basis für die kalkulatorischen Abschreibungen dienen die Anschaffungswerte bzw. die Herstellungskosten und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Als Grundlage für die kalkulatorischen Mieten sind die durchschnittlichen ortsüblichen Mietensätze bzw. die Mietensätze der Bundesimmobiliengesellschaft heranzuziehen.
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