Schlichtung
§ 8.
(1) Die RTR-GmbH hat in jenen Angelegenheiten, in denen eine Streitschlichtung durch sie bundesgesetzlich vorgesehen ist, die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, so ist in der Niederschrift festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist.
(2) Die RTR-GmbH hat ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen, zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken. Sie bestimmt das dabei einzuhaltende Verfahren. Wird einem Streitteil Akteneinsicht gewährt, ist § 17 Abs. 3 AVG anzuwenden. Eine Schlichtung ist abzulehnen, falls sie zur Auffassung gelangt, dass eine Schlichtung nicht erfolgreich vorgenommen werden kann. Von der Ablehnung sind die Streitteile mit kurzer Begründung unverzüglich, jedenfalls aber binnen zwei Wochen zu verständigen.
(3) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat die RTR-GmbH noch vor Ablauf der in Abs. 2 genannten vierwöchigen Frist eine begründete Empfehlung zur Beilegung der Meinungsverschiedenheit abzugeben und den Streitteilen bekannt zu geben.
(4) Der Verlauf und das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens sind in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen ist je eine Abschrift hievon zu übermitteln.
(5) Die RTR-GmbH hat Richtlinien zur Durchführung solcher Verfahren festzulegen. Diese sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(6) Die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.
(7) Die §§ 115 und 122 TKG 2003 bleiben unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)