§ 8 Kanzleipersonal-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 8.

Bei Bewerbung um Kanzleibeamtenstellen, für welche gemäß § 6 die Ablegung der zweiten Kanzleiprüfung gefordert wird, sind diejenigen Personen von dem Nachweise dieser Prüfung befreit, welche die Richteramtsprüfung mit Erfolg abgelegt haben.

Schlagworte

Ersatz

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10008062

Dokumentnummer

NOR12160926

alte Dokumentnummer

N61897120170

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