Bedingungen für die Weiterverwendung
§ 8.
(1) Öffentliche Stellen können Bedingungen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente in einem Vertrag festlegen, in welchem die wesentlichen Fragen der Weiterverwendung geregelt werden.
(2) Die Bedingungen gemäß Abs. 1 dürfen die Möglichkeiten der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken.
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2022
Gesetzesnummer
20004375
Dokumentnummer
NOR40070625
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