Kennzeichnung
§ 8
(1) Klassifizierte Informationen sind eindeutig und gut erkennbar durch die im § 3 aufgezählten Bezeichnungen kenntlich zu machen. Bei schriftlichen Informationen ist auf jeder Seite der Vermerk am Kopf und am Fuß und eine Nummerierung anzubringen. Weiters ist das Datum und die Geschäftszahl, ab der Klassifizierungsstufe GEHEIM auf jeder Seite, anzubringen.
(2) Hinweise sind folgendermaßen anzubringen: Auf Dokumenten, die
- 1. als EINGESCHRÄNKT eingestuft sind, mit mechanischen oder elektronischen Mitteln,
- 2. als VERTRAULICH eingestuft sind, mit mechanischen Mitteln oder von Hand oder durch Druck auf vorgestempeltem, registriertem Papier,
- 3. als GEHEIM oder STRENG GEHEIM eingestuft sind, mit mechanischen Mitteln oder von Hand.
(3) Auf der ersten Seite von Dokumenten der Klassifizierungsstufe VERTRAULICH oder höher sind alle Anhänge und Anlagen aufzulisten.
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