§ 8 IESG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Pfändung, Verpfändung und Übertragung

§ 8

(1) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche auf Insolvenz-Ausfallgeld übertragen, verpfändet und gepfändet werden können.

(2) Im Fall der Pfändung, Verpfändung bzw. Übertragung gemäß Abs. 1, bei denen der Insolvenz-Ausfall-Fonds Drittschuldner ist, sind die diesbezüglichen Urkunden oder gerichtlichen Entscheidungen dem nach § 5 Abs. 1 oder 2 zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als anweisende Behörde im Sinne des § 295 der Exekutionsordnung zuzustellen.

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