§ 8
§ 8. Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende statistische Verfahren zu unterscheiden:
- a) die endgültige Versendung;
- b) die vorübergehende Versendung zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;
- c) die vorübergehende Versendung zur Ausbesserung;
- d) die Wiederversendung nach Eigenveredelung;
- e) die Wiederversendung nach wirtschaftlicher Lohnveredelung;
- f) die Wiederversendung nach Ausbesserung;
- g) der endgültige Eingang;
- h) der vorübergehende Eingang zur Eigenveredelung;
- i) der vorübergehende Eingang zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;
- j) der vorübergehende Eingang zur Ausbesserung und
- k) der Wiedereingang nach passiver Veredelung.
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