§ 8 HStG 1995

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 8

§ 8. Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende statistische Verfahren zu unterscheiden:

  1. a) die endgültige Versendung;
  2. b) die vorübergehende Versendung zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;
  3. c) die vorübergehende Versendung zur Ausbesserung;
  4. d) die Wiederversendung nach Eigenveredelung;
  5. e) die Wiederversendung nach wirtschaftlicher Lohnveredelung;
  6. f) die Wiederversendung nach Ausbesserung;
  7. g) der endgültige Eingang;
  8. h) der vorübergehende Eingang zur Eigenveredelung;
  9. i) der vorübergehende Eingang zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;
  10. j) der vorübergehende Eingang zur Ausbesserung und
  11. k) der Wiedereingang nach passiver Veredelung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)