Anwendung der Studienkennung
§ 8.
Im Studienbuch ist die Studienkennung ersichtlich zu machen. Weiters sind alle Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen für die Studierenden ausgestellten Schriftstücke, die sich auf ein konkretes Studium beziehen, unter der Matrikelnummer mit der Studienkennung dieses Studiums zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2019
Gesetzesnummer
20005478
Dokumentnummer
NOR40091050
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