§ 8 HSteV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Anwendung der Studienkennung

§ 8.

Im Studienbuch ist die Studienkennung ersichtlich zu machen. Weiters sind alle Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen für die Studierenden ausgestellten Schriftstücke, die sich auf ein konkretes Studium beziehen, unter der Matrikelnummer mit der Studienkennung dieses Studiums zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20005478

Dokumentnummer

NOR40091050

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