Bemessung der Ressourcen
§ 8.
(1) Die Personalressourcen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Praxisschulen bemessen sich in Semesterwochenstunden (Unterrichtseinheiten), Einzelseminarstunden, Werteinheiten, Planstellen und Euro.
(2) Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Hinblick auf den Stellenplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Ressourcen im Bereich der Anlagen- und Aufwandskredite (Aufwendungen, Aufwendungen – gesetzliche Verpflichtungen) bemessen sich in Euro.
(4) Die Ressourcen im Bereich der Raumausstattung bemessen sich in Gebäuden und deren Grundflächen.
Schlagworte
Ausbildung, Fortbildung, Anlagenkredit
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20005209
Dokumentnummer
NOR40086166
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