§ 8 HPSV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Bemessung der Ressourcen

§ 8.

(1) Die Personalressourcen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Praxisschulen bemessen sich in Semesterwochenstunden (Unterrichtseinheiten), Einzelseminarstunden, Werteinheiten, Planstellen und Euro.

(2) Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, im Hinblick auf den Stellenplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Ressourcen im Bereich der Anlagen- und Aufwandskredite (Aufwendungen, Aufwendungen – gesetzliche Verpflichtungen) bemessen sich in Euro.

(4) Die Ressourcen im Bereich der Raumausstattung bemessen sich in Gebäuden und deren Grundflächen.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung, Anlagenkredit

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20005209

Dokumentnummer

NOR40086166

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