§ 8 Hochschulassistentengesetz 1962

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1962

zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988

§ 8. Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses.

(1) Hat das Dienstverhältnis des Hochschulassistenten noch nicht zwei Jahre gedauert, so kann es von der Dienstbehörde vor Ablauf der Bestellungsdauer ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zu Ende eines jeden Kalendervierteljahres vorzeitig aufgelöst werden.

(2) Hochschulassistenten können jederzeit um Auflösung des Dienstverhältnisses ansuchen. Einem solchen Ansuchen ist, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, binnen sechs Wochen, sonst binnen drei Monaten stattzugeben. Einem solchen Antrag muß jedoch nicht stattgegeben werden, wenn der Hochschulassistent in Disziplinaruntersuchung steht oder mit Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis aushaftet.

Schlagworte

Kündigung, Beendigung

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

10008189

Dokumentnummer

NOR12094832

alte Dokumentnummer

N6196212251T

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