zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. VI, BGBl. Nr. 148/1988
§ 8. Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses.
(1) Hat das Dienstverhältnis des Hochschulassistenten noch nicht zwei Jahre gedauert, so kann es von der Dienstbehörde vor Ablauf der Bestellungsdauer ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zu Ende eines jeden Kalendervierteljahres vorzeitig aufgelöst werden.
(2) Hochschulassistenten können jederzeit um Auflösung des Dienstverhältnisses ansuchen. Einem solchen Ansuchen ist, wenn das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, binnen sechs Wochen, sonst binnen drei Monaten stattzugeben. Einem solchen Antrag muß jedoch nicht stattgegeben werden, wenn der Hochschulassistent in Disziplinaruntersuchung steht oder mit Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis aushaftet.
Schlagworte
Kündigung, Beendigung
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10008189
Dokumentnummer
NOR12094832
alte Dokumentnummer
N6196212251T
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