Ist auf Bezugsansprüche, die nach dem 31.1.1956 liegende Zeiträume betreffen, nicht mehr anzuwenden (vgl. § 93 Abs. 1 Z 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956)
§ 8.
(1) Nichtständige Hochschulassistenten, deren Dienstverhältnis nach einer Dauer von mehr als zwei Jahren durch Ablauf der Bestellungsdauer endet, erhalten eine Abfertigung in der Höhe von viereinhalb Monatsgehältern.
(2) Nichtständige Hochschulassistenten, die nach § 5, Abs. , lit. a, weiterbestellt wurden, erhalten, wenn das Dienstverhältnis nach Ablauf der Bestellungsdauer endet, eine Abfertigung in der Höhe von zwölf Monatsgehältern.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2023
Gesetzesnummer
10008121
Dokumentnummer
NOR12092834
alte Dokumentnummer
N6194910884T
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