§ 8 Hochschul-Taxengesetz 1972

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987

Kostenersatz für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften sowie für die Überlassung von Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und von Studienführern

§ 8.

(1) Für die Ausstellung von Duplikaten und Abschriften ist Kostenersatz zu fordern. Die Höhe ist von der zuständigen akademischen Behörde festzustellen.

(2) Für die Überlassung von Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und von Studienführern sind die Herstellungskosten zu vergüten. Die Höhe ist von der zuständigen akademischen Behörde festzustellen.

(3) Für aufwendigere Ausfertigungen (Sonderausführungen) von Urkunden über die Verleihung akademischer Grade sind die Herstellungskosten zu vergüten.

(4) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Deckung der Herstellungskosten von Duplikaten und Abschriften, für die Überlassung von Verzeichnissen der Lehrveranstaltungen und von Studienführern, gegebenenfalls für Personalausgaben sowie Aufwendungen für Geräte und Einrichtung sowie Betriebsmittel und sonstige Ausgaben der Hochschule zu verwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 655/1987

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10009347

Dokumentnummer

NOR12119253

alte Dokumentnummer

N7197212556A

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