Erworbene Rechte – Slowenien
§ 8
Als Qualifikationsnachweise der Hebamme sind vom früheren Jugoslawien ausgestellte Ausbildungsnachweise der Hebamme anzuerkennen, sofern
- 1. sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 25. Juni 1991 begonnen wurde,
- 2. von der zuständigen slowenischen Behörde bescheinigt wird, dass der Ausbildungsnachweis für die Ausübung des Hebammenberufs im slowenischen Hoheitsgebiet die gleichen Rechte verleiht wie der in der Anlage für Slowenien angeführte Ausbildungsnachweis, und
- 3. eine Bescheinigung der gleichen Behörde darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Hebamme in Slowenien ausgeübt hat
(Artikel 23 Abs. 5 Richtlinie 2005/36/EG ).
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