Theoretische Ausbildung
§ 8.
(1) Das Gesamtausmaß der theoretischen Ausbildung umfaßt 1 530 Stunden.
(2) Die theoretische Ausbildung hat die in derAnlage 1 angeführten Unterrichtsfächer im angeführten Ausmaß zu umfassen.
(3) Mit dem Unterricht sind Lehrpersonen zu betrauen, die die in Anlage 1 bei dem jeweiligen Unterrichtsfach angeführte Qualifikation besitzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2018
Gesetzesnummer
10010882
Dokumentnummer
NOR12138319
alte Dokumentnummer
N8199530413L
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