Führungsblätter, Aufbewahrung der Akten
§ 8.
(1) Die Pflichtverletzung, die verhängte Disziplinarstrafe (das Absehen von einer Strafe) und der Zeitpunkt der Rechtskraft des betreffenden Disziplinarerkenntnisses oder der betreffenden Disziplinarverfügung sind - ausgenommen bei Berufsmilitärpersonen des Ruhestandes, die nicht mehr wehrpflichtig sind - in einem Führungsblatt festzuhalten. Bei schriftlichen Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen dient eine Durchschrift als Führungsblatt.(Anm.: BGBl. Nr. 342/1988, Art. III Z 5, ab 1.7.1988)
(2) Die Führungsblätter, mit Ausnahme jener, in denen die Disziplinarstrafe der Entlassung festgehalten wurde, sind nach Vollstreckung der Disziplinarstrafe, frühestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses, zu vernichten.
(3) Nach Abschluß des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluß aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2024
Gesetzesnummer
10005599
Dokumentnummer
NOR12061227
alte Dokumentnummer
N4198511417A
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