§ 8 GUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

1. Die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage sind seit Anfang 1987 verwirklicht, und zwar im Wege von BTX (Bildschirmtext). 2. Zu den Kosten der Grundbuchsabfrage vgl. § 29 Abs. 2. 3. An den Bedarf werden wegen der derzeit vorhandenen ausreichenden Anschlußkapazität der Grundstücksbank keine hohen Anforderungen gestellt.

Grundbuchsabfrage für andere Personen

§ 8.

(1) Der Bundesminister für Justiz hat unter Bedachtnahme auf die technischen Gegebenheiten die Befugnis zur Grundbuchsabfrage (§ 6 Abs. 1) auch anderen Personen - sofern ihnen diese Befugnis nicht im Weg der Amtshilfe zu gewähren ist - auf Antrag mit Bescheid zu erteilen, wenn der Bedarf, in das Grundbuch Einsicht zu nehmen, nicht durch die bestehenden Einsichtsmöglichkeiten in zumutbarer Weise befriedigt werden kann. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf das Personenverzeichnis.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat die Befugnis nach Abs. 1 zu entziehen, wenn der Bedarf wegfällt.

1. Die technischen Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage sind seit Anfang 1987 verwirklicht, und zwar im Wege von BTX (Bildschirmtext).

2. Zu den Kosten der Grundbuchsabfrage vgl. § 29 Abs. 2.

3. An den Bedarf werden wegen der derzeit vorhandenen ausreichenden Anschlußkapazität der Grundstücksbank keine hohen Anforderungen gestellt.

Schlagworte

BTX, Bildschirmtext, Anschluß, Minister, Namensverzeichnis

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032133

alte Dokumentnummer

N2198017025R

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