§ 8 Grundzüge für die Organisierung des Staatsbaudienstes

Alte FassungIn Kraft seit 26.1.1861

§. 8.

Die technisch-ökonomischen Departments haben die Prüfung der Bauprojecte und Ueberschläge rücksichtlich des Kostenpunctes zu besorgen, insbesondere zu beurtheilen, ob in dieser Beziehung die Erfordernisse nicht über das Maß des Nothwendigen hinaus veranschlagt, und ob sie überhaupt richtig berechnet sind; ob sich der Zweck der Herstellung in derselben oder einer andern Weise ohne Aufgebung der Grund-Idee des Bauplanes nicht etwa mit geringeren Mitteln erreichen lasse, oder ob die Kosten nicht zu geringe angenommen worden sind, und daher seinerzeit eine Mehrauslage als wahrscheinlich zu erwarten sei. Ihnen liegt ob, die Evidenz über die Geldgebarung und die Führung der Vormerkungen über die administrative Statistik des Bauwesens überhaupt und des Communicationswesens insbesondere, und die Erstattung der darauf Bezug nehmenden Auskünfte und Aeußerungen.

Schlagworte

Bauprojekt, Kostenpunkt, Notwendigkeit, Kommunikationswesen, Äußerung, Überschlag

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10000003

Dokumentnummer

NOR40027602

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)